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Seit 1. September 2009 ist die Patentanwaltskammer – anstelle des Deutschen
Patent- und Markenamtes – zuständig für die Zulassung von Patentanwältinnen/
Patentanwälten und Patentanwaltsgesellschaften sowie die Aufnahme von
Berufsangehörigen aus Staaten des EWR.
Um als Patentanwältin bzw. Patentanwalt tätig sein zu können, müssen Sie zur Patentanwaltschaft zugelassen sein. Die Zulassung ist mit Aushändigung einer von
der Patentanwaltskammer ausgestellten Zulassungsurkunde wirksam. Sie berechtigt
zur Ausübung der Berufstätigkeit unter der Bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“, §18 PAO. |