[ Freischaltung eBO und Mitteilung SAFE-ID ]

Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Seit dem 01.01.2024 haben Patentanwältinnen und Patentanwälte einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments über das System des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu eröffnen.

In der Praxis bedeutet dies, dass an jede Patentanwältin und jeden Patentanwalt mit entweder aktiver Tätigkeit vor dem Bundespatentgericht bzw. dem Bundesgerichtshof oder Eintragung als Inlandsvertreter nach § 25 PatG im DPMAregister elektronisch zugestellt werden können muss. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft entsprechend tätig oder als Inlandsvertreterin eingetragen, muss auch die Berufsausübungsgesellschaft einen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen.

Bei in einer Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwältinnen und Patentanwälten, die nicht persönlich als Inlandsvertreter im DPMAregister eingetragen sind, ist – nach derzeitigem Kenntnisstand – ein sicherer Übermittlungsweg der Berufsausübungsgesellschaft ausreichend. Dies gilt auch bei aktiver Tätigkeit vor dem Bundespatentgericht bzw. dem Bundesgerichthof.

Ein solcher sicherer Übermittlungsweg ist das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Für gemeinsam mit Rechtsanwälten gebildete Berufsausübungsgesellschaften kann in der Regel das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der Berufsausübungsgesellschaft genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur solche Postfächer den Anforderungen eines sicheren Übermittlungswegs genügen, die die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 173 Abs. 3 ZPO ermöglichen.

Erweiterte Kommunikationsmöglichkeit mit einem „Patentanwalts-eBO“

Jedem eBO ist zur Adressierung von Nachrichten in dem EGVP eine SAFE-ID zugeordnet (fiktives Beispiel: DE.Justiz.dbf134699fc-6d…43.1234).

Um die praktische Nutzbarkeit des eBOs für die Patentanwaltschaft zu erhöhen, wurde in dem SAFE-ID-System der Justiz eine spezielle Rolle für Patentanwälte mit patentanwaltsspezifischen Berufsbezeichnungen integriert.

Damit kann neben der Kommunikation mit Gerichten auch zwischen Inhabern von Patentanwalts-eBOs kommuniziert werden und somit u.a. eine Zustellung nach § 195 ZPO bewirkt werden. Zudem tragen die mit einer Patentanwalts-SAFE-ID über das eBO versendeten Nachrichten unter „Absender“ eine Berufsbezeichnung.

Für die erweiterte Funktionalität eines eBOs ist bei der Registrierung im SAFE-ID-System der Justiz zunächst die Kennzeichnung „Patentanwalt“ auszuwählen. Im Anschluss daran informieren Sie bitte die Patentanwaltskammer mit dem eBO-Formular über die beantragte Freischaltung, die dann - nach Prüfung der Angaben - das „Patentanwalts-eBO“ mit der entsprechenden Berufsbezeichnung freischaltet.

Angabe der SAFE-ID im Patentanwaltsverzeichnis

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Gerichten und Patentanwaltschaft über das eBO wird, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, die Bezeichnung eines eBO je Kanzlei und Zweigstelle im Patentanwaltsverzeichnis eingetragen, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 PatAnwVV. Einem eBO stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 5 ZPO gleich. Als Adressen für die Postfächer dienen sog. SAFE-IDs.

Eine Berufsausübungsgesellschaft und die darin tätigen Patentanwältinnen und Patentanwälte können die gleiche SAFE-ID angeben.

Für die Eintragung bzw. Änderung der SAFE-ID im Patentanwaltsverzeichnis verwenden Sie bitte das SAFE-Formular der Patentanwaltskammer oder schicken eine E-Mail an dpak@patentanwalt.de.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundespatentgericht haben mitgeteilt, dass sie für den elektronischen Versand ihrer Nachrichten die SAFE-IDs von an einem Prozess beteiligten patentanwaltlichen Vertretern in erster Linie über das Patentanwaltsverzeichnis ermitteln wollen.

Der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht regen im Übrigen an, die elektronischen Postfächer nicht nur für die elektronische Zustellung von Dokumenten durch das Gericht bereit zu halten, sondern auch für eigene Eingaben zu verwenden.

Bitte beachten Sie dazu auch die jeweiligen Webseiten der Gerichte zum Elektronischen Rechtsverkehr bzw. zu elektronischen Zustellungen.

Hinweis zur Nutzung des „MeinJustizpostfach“

Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO wird die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden.

Das „MeinJustizpostfach“ (MJP) erlaubt keine unmittelbare Abgabe eines eEB an das Gericht. Das MJP erlaubt auch weder ein lokales Abspeichern der vom Gericht zur Verfügung gestellten strukturierten Daten, noch das Versenden eines mit einer externen Anwendung (bspw. https://xjustiz.justiz.de/browseranwendungen/index.php) erstellten eEB mit korrekter Dateibezeichnung. Nach derzeitigem Kenntnisstand lassen sich bei der Nutzung des MJP die Anforderungen nach § 173 Abs. 3 ZPO daher nicht erfüllen.

Jedenfalls solange sich mit dem MJP die Anforderungen des § 173 Abs. 3 ZPO nicht erfüllen lassen, wird von dessen Nutzung als in professioneller Eigenschaft an einem Prozess beteiligte Person abgeraten und empfohlen, ein eBO als sicheren Übermittlungsweg einzurichten, für das sich auch die erweiterten Möglichkeiten eines „Patentanwalts-eBO“ freischalten lassen.

Stand: 01.03.2024