[ Zulassung ]
Über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs.
Seit 1. September 2009 ist die Patentanwaltskammer – anstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes – zuständig für die Zulassung von Patentanwältinnen bzw. Patentanwälten und Patentanwaltsgesellschaften sowie die Aufnahme von Berufsangehörigen aus Staaten des EWR und der Schweiz.
Um als Patentanwältin bzw. Patentanwalt tätig sein zu können, müssen Sie zur Patentanwaltschaft zugelassen sein. Die Zulassung ist mit Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Zulassungsurkunde wirksam. Sie berechtigt zur Ausübung der Berufstätigkeit unter der Bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“, § 18 PAO.

[ Mehr zur Zulassung als Patentanwältin und Patentanwalt ]
[ Mehr zur Zulassung als Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin) / Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt) ]
[ Hinweise zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften ab dem 1. August 2022 ]
[ Mehr zur Eintragung bei dem EUIPO ]
[ Mehr zur Aufnahme von europäischen Patentanwälten aus EU-Mitgliedstaaten ]